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Patientenverfügung

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Referent: Dirk Plewka, Makler für Absicherung und Vorsorge
Zusammenfassung: Prof. Dr. med. Gratiana Steinkamp, so erschienen im Alpha1-Journal 1-2019

Beim Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht geht es darum, selbst über das eigene Leben zu bestimmen – bis hin zum Ende. Dafür muss man schriftlich zum Ausdruck bringen, welche Wünsche und Vorstellungen man hat.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung legt man fest, was passieren soll, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann. Eine solche Situation kann nicht nur nach langer Krankheit auftreten, sondern auch durch einen Unfall mit Bewusstlosigkeit, also in jedem Abschnitt des Lebens. Voraussetzung für eine Patientenverfügung ist die Geschäftsfähigkeit, die man in Deutschland mit Erreichen der Volljährigkeit am 18. Geburtstag erwirbt. Die rechtlichen Grundlagen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Paragrafen 630a bis 630h festgelegt. Zur Einwilligung in medizinischen Maßnahmen heißt es dort: der Behandelnde ist »verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung die Maßnahme … gestattet oder untersagt«.

Wenn es keine Patientenverfügung gibt, ist keinesfalls der Ehepartner automatisch berechtigt, diese Entscheidungen für den Einwilligungsunfähigen, verunfallten Menschen zu treffen. Vielmehr würde versucht werden zu ermitteln, was der mutmaßliche Wille des Patienten sein könnte. Dies ist ein schwieriges Unterfangen.  Es gibt ganz unterschiedliche Möglichkeiten, eine Patientenverfügung zu verfassen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine schöne Broschüre herausgegeben, die im Internet kostenlos verfügbar ist. Zusätzlich kann man eine Datei mit Textbausteinen als Anregung und Formulierungshilfe herunterladen. Eine Alternative ist, seine Patientenverfügung gemeinsam mit einem Notar zu formulieren. Allerdings sind Juristen keine Mediziner. Und es fallen dafür Kosten an, die zwischen 60 und 5000 € betragen können. Ansprechpartner für eine Patientenverfügung kann auch der behandelnde Arzt sein. Die Kosten für eine ärztliche Patientenverfügung übernimmt nicht die Krankenkasse, sondern man muss sie selbst tragen. Sie liegen zwischen 130 und 200 €. Eine weitere Möglichkeit sind online-basierte Dienste, die mithilfe eines Frage-Antwort-Dialogs formulieren, welche Festlegungen man treffen möchte. Als einmaliges Produkt kostet eine online erstellte Verfügung etwa 30 bis 40 Euro. Man kann unter mehreren Anbietern wählen.
Nachdem man seine Patientenverfügung fertiggestellt hat, muss man dafür sorgen, dass behandelnde Ärzte davon Kenntnis bekommen. Das ist nicht ganz einfach. Stellt man sich eine Notfall-Situation vor, in der man vom Notarzt im Rettungswagen abgeholt wird, müsste man theoretisch seine Patientenverfügung griffbereit dabei haben. Eine andere Schwierigkeit besteht darin, die Patientenverfügung stets aktuell zu halten. Gesetze können sich ändern, und der medizinische Fortschritt kann neue Situationen schaffen, die Einfluss auf die Willenserklärung in der Patientenverfügung haben. Diese beiden Themenbereiche selbst fortlaufend im Blick zu haben, ist nicht einfach. Der Vorschlag des Referenten für eine gute Lösung wird weiter unten erläutert.

Vorsorgevollmacht

Eine Patientenverfügung sollte immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Sie ist erforderlich, wenn man seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Zurückkommend auf das Beispiel mit dem Unfall, würde – ohne Vorsorgevollmacht – in dieser Situation ein gesetzlicher Betreuer (§ 1896 BGB) bestellt, um den mutmaßlichen Willen des Verunfallten herauszufinden.
In der Vorsorgevollmacht. In der Vorsorgevollmacht legt man fest, wer für einen Entscheidungen treffen darf. Das 100-prozentige Vertrauen in diese Person ist Voraussetzung.
Man muss wissen, dass die Vorsorgevollmacht nicht für alle Geschäftsfälle anerkannt wird. Institutionen wie Banken verlangen häufig eigene Vollmachten. Sie legen Wert darauf, dass die bevollmächtigte Person auch ordnungsgemäß legitimiert ist. Insofern sollte man rechtzeitig auch eine Bankvollmacht für eine vertraute Person ausstellen. Ferner sollte in der Vorsorgevollmacht erwähnt werden, dass sie auch über den Tod hinaus gilt.

Praktikable Lösung: DIPAT

Der Referent berichtete ausführlich über das Onlineportal »DIPAT – die Patientenverfügung«. Wenn man seine Verfügung online verfasst, wird man in einem geleiteten Interview durch die unterschiedlichen Themenbereiche hindurchgeführt. Am Ende resultiert eine Patientenverfügung, die den aktuellen medizinischen und rechtlichen Gegebenheiten entspricht. Die Dokumente sind im System rund um die Uhr online abrufbar. Änderungswünsche kann man jederzeit in das Dokument einfügen. Eine Besonderheit besteht darin, wie DIPAT Ersthelfern und Ärzten den Zugriff auf die Verfügung verschafft. Jeder Kunde erhält einen persönlichen Aufkleber, den er oben rechts auf seine Krankenkassenkarte aufkleben soll. Der Aufkleber zeigt den individuellen Identifizierungscode des Patienten. Im Ernstfall gibt der Ersthelfer über sein Tablet diesen neunstelligen Code auf der DIPAT-Internetseite ein und erhält damit direkten Zugriff auf die hinterlegten Dokumente. Die Krankenkassenkarte ist neben dem Personalausweis das wichtigste Dokument, das Ersthelfer im Notfall suchen. Und der Kunde muss keinen zusätzlichen Aufwand betreiben, um die Patientenverfügung ständig bereit zu halten, denn er hat seine Krankenkassenkarte in der Geldbörse immer dabei.

Auch einen anderen Service bietet dieses System, nämlich die sofortige Benachrichtigung der Angehörigen. In dem Moment, wo die Verfügung über den neunstelligen Code von extern abgerufen wird, werden Angehörige per SMS und E-Mail benachrichtigt. Sie erfahren also sofort automatisch davon, wenn man in ein Krankenhaus eingeliefert und dabei die Patientenverfügung abgerufen wurde.
Schließlich überwacht das DIPAT Portal fortlaufend wichtige Änderungen im gesetzlichen oder medizinischen Bereich. Bei relevanten neuen Gerichtsentscheidungen, die die Patientenverfügung betreffen, informiert das Unternehmen den Kunden. Dieses Servicepaket kostet bei DIPAT 48 € pro Jahr.

Testament

Das dritte Element einer umfassenden Vorsorgeregelung ist das Testament. Es wird einseitig vom Erblasser verfügt. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in Paragraf 1937 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für Eltern minderjähriger Kinder ist wichtig zu bestimmen, wer Vormund der Kinder werden soll für den Fall, dass beide Eltern versterben.
Ein Testament hat grundsätzlich Schriftform. Man kann es selbst handschriftlich erstellen und braucht dazu dann weder Rechtsanwalt noch Notar. Juristische Beratung ist bei größeren Vermögen meist sinnvoll. Das Testament gilt so lange, bis es durch ein neues ersetzt wird.

Da niemand voraussehen kann, ob und wann ein möglicher Ernstfall eintritt, empfiehlt es sich dringend, Patientenverfügung, Vollmacht und Testament frühzeitig zu erstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um kostenpflichtige oder frei verfügbare Vorlagen handelt. Die Entscheidung über das eigene Leben sollte man nicht Dritten überlassen.

Weitere Informationen unter www.dp-makler.de

Zusammenfassung: Prof. Dr. med. Gratiana Steinkamp, so erschienen im Alpha1-Journal 1-2019.

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