Regelungen der Tourismusabgaben bei Schwerbehinderung

„Kurtaxe und Co“

Leider gibt es keine bundesweite Übersicht, wie Tourismusabgaben (z. B. Kurtaxe, Gästetaxe, Übernachtungssteuer/Bettensteuer / Tourismusbeitrag) in Deutschland für Schwerbehinderte geregelt sind, da es keine einheitliche nationale Vorschrift gibt. So erlässt  jede Gemeinde oder Stadt ihre eigene Satzungen:

Grundsätzliches: Was sind Tourismusabgaben?

In Deutschland erheben viele Städte, Gemeinden und Kurorte lokale Abgaben, die touristische Aktivitäten und Aufenthalte betreffen. Die häufigsten Formen sind:

  • Kurtaxe / Gästetaxe / Tourismusabgabe (Tagessatz) – meist pro Person/Tag, um touristische Infrastruktur und Angebote zu finanzieren.
  • Übernachtungssteuer / Beherbergungssteuer / City Tax / Kulturförderabgabe – oft als Prozentsatz vom Übernachtungspreis, z. B. in Großstädten.
  • Tourismusbeitrag – wird nicht unbedingt vom Gast direkt, sondern meist von Betrieben erhoben, die vom Tourismus profitieren (z. B. Ferienwohnungen).

Schwerbehinderte Allgemeine Situation

  1. Kurtaxe / Gästetaxe (pro Tag/Person)

In vielen Gemeinden sieht die Satzung vor, dass Schwerbehinderte ganz oder teilweise befreit werden oder einen ermäßigten Satz zahlen müssen. Die konkrete Ausgestaltung hängt von der Kommune ab:

  • Befreiung oder Ermäßigung bei bestimmten Merkzeichen
    Häufig gilt: Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 80 oder mit den Merkzeichen „B“ (Begleitung), „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit), „H“ (Hilflos) werden teilweise befreit oder zahlen weniger.
  • Begleitpersonen sind meist ebenfalls befreit, wenn das Merkzeichen „B“ im Ausweis steht.
  • In manchen Ortschaften wird beispielsweise bei GdB 100 die Kurtaxe für den Betroffenen und die Begleitperson vollständig erlassen.

Aber: Es gibt auch Orte (z. B. auf Rügen), die ihre Satzung so geändert haben, dass selbst Menschen mit Handicap die normale Kurtaxe zahlen müssen.

  1. Übernachtungssteuer / Beherbergungssteuer (City Tax)

Diese Abgabe wird von manchen Städten (z. B. Hamburg, Berlin, Münster, Magdeburg, Mannheim) als Prozentsatz des Übernachtungspreises erhoben.
Eine bundesweite Befreiungsregelung für Schwerbehinderte ist sehr viel seltener ausdrücklich vorgesehen, weil diese Steuer oft nicht „touristische Aufenthalte“ sondern die Übernachtung allgemein berücksichtigt – also auch Geschäftsreisende einschließt.
In manchen kleineren Gemeinden gibt es aber auch hier Ausnahmen für schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Merkzeichen und deren Begleitpersonen – wenn dies in der Satzung geregelt ist (z. B. Schwerbehinderte ≥ 80 % und Begleitung).

  1. Tourismusbeitrag für Betriebe

Dieser Beitrag richtet sich überwiegend an Unternehmen, die vom Fremdenverkehr profitieren, und ist eine Betriebsabgabe. Somit gelten für Einzelpersonen – also Urlauber, auch mit Schwerbehinderung –hier in der Regel keine persönlichen Befreiungen, denn der Beitrag wird nicht vom Gast selbst, sondern vom Betrieb getragen.

Wichtige rechtliche und praktische Hinweise

  • Keine deutschlandweite einheitliche Regelung: Jede Kommune kann eigene Ausnahmen für schwerbehinderte Menschen festlegen.
  • Nachweis erforderlich: Die Befreiung/Verringerung der Kurtaxe wird in der Regel nur anerkannt, wenn der Schwerbehindertenausweis (insbesondere mit den Merkzeichen „B“, „aG“, „Bl“, „H“) beim Check-in oder bei der Anmeldung vorgelegt wird.
  • Begleitpersonen: Eine Begleitperson ist nur dann befreit, wenn dies ausdrücklich in der Satzung steht und im Ausweis vermerkt ist (z. B. Merkzeichen B).

Empfehlung für Reisende

Da die Regelungen so unterschiedlich sind, lohnt es sich:

  1. vor Reisestart die Kurtaxe-/Tourismusabgabesatzung der jeweiligen Gemeinde online zu prüfen.
  2. bei der Buchung oder Anreise den Schwerbehindertenausweis bereitzuhalten (gerade bei Merkzeichen „B“ für Begleitung).
  3. bei Unklarheiten direkt beim Unterkunftsbetrieb oder der Tourismusinformation vor Ort nachzufragen.

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