Schwerbehindertenausweis mit Alpha-1-Antitrypsin-Mangel
Im Folgenden möchten wir Sie über das Thema Schwerbehinderung informieren und Ihnen möglichst viele Informationen an die Hand geben. Bei weiterführenden Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.
Was ist ein Schwerbehindertenausweis?
Der Schwerbehindertenausweis ist ein Nachweis im Scheckkartenformat, der Auskunft über den Grad der Beeinträchtigung des Inhabers gibt. Dieser wird als Grad der Behinderung (GdB) bezeichnet. Umgangssprachlich wird meist von Prozenten gesprochen (beispielsweise „Ich habe 70% Schwerbehinderung“).
Ein Schwerbehindertenausweis wird ab einem GdB von 50 ausgestellt. Bei einer Einstufung unter 50 erfolgt lediglich die Ausstellung eines Bescheides.
Zusätzlich kann der Ausweis bestimmte Merkzeichen enthalten, die auf besondere Einschränkungen hinweisen. Für Personen mit Alpha-1-Antitrypsin-Mangel ist häufig das Merkzeichen „G“ relevant. Dieses Merkzeichen weist darauf hin, dass die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist – sei es durch Atemnot oder eine eingeschränkte Gehfähigkeit, die die Fortbewegung erschwert. Das Merkzeichen „G“ ist auf der Rückseite des Ausweises zusammen mit dem GdB vermerkt.
Es gibt weitere Merkzeichen, hier die Wichtigsten:
| Merkzeichen | Bedeutung |
| G | Erheblich gehbehindert |
| aG | Außergewöhnliche Gehbehinderung |
| B | Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson |
| H | Hilflosigkeit |
| Bl | Blind |
| Gl | Gehörlosigkeit |
| RF | Rundfunkbeitragsbefreiung oder -ermäßigung |
| TBl | Taubblind |
Auf dem Ausweis ist auch die Gültigkeitsdauer vermerkt, die sich unterhalb des Fotos des Inhabers befindet.
Wie erhält man einen Schwerbehindertenausweis?
Um den Grad der Behinderung feststellen zu lassen, muss ein Antrag gestellt werden. Dieser wird bei der zuständigen Behörde eingereicht. Welche Behörde zuständig ist, hängt vom Bundesland ab. Meist handelt es sich um das Landratsamt oder das Versorgungsamt.
Die zuständige Stelle erfährt man beim Bürgeramt des Wohnortes oder im Internet. Dort sind die Adressen der zuständigen Behörden aufgeführt. Auch die Antragsformulare sind online verfügbar. Sie lassen sich zum Beispiel über eine Suchmaschine mit der Eingabe „Antrag Schwerbehinderung + Rheinland-Pfalz“ finden.
Alternativ erhält man die Antragsformulare direkt bei der zuständigen Behörde oder in vielen Orten auch beim Bürgeramt.
Außerdem braucht man ein Passfoto.
Los geht`s
Es empfiehlt sich zunächst, die dem Antrag beigefügte Ausfüllhilfe sowie das Merkblatt sorgfältig durchzulesen. Hilfreich ist außerdem, bereits vorhandene medizinische Unterlagen zusammenzustellen, wie etwa Befundberichte, Arztbriefe, Krankenhausberichte, Reha-Gutachten, Laborbefunde oder Röntgenberichte. Auch andere Unterlagen, beispielsweise Arztrechnungen von Privatpatienten, können von Nutzen sein.
Sofern möglich, ist es sinnvoll, Kopien relevanter Unterlagen – insbesondere aus den letzten zwei Jahren – dem Antrag beizufügen. Liegen jedoch keine Unterlagen vor, genügt auch eine vollständige Auflistung aller gesundheitlichen Einschränkungen beziehungsweise Erkrankungen. In diesem Fall kann sich die Bearbeitungsdauer verlängern, da die erforderlichen medizinischen Unterlagen zunächst bei den angegebenen behandelnden Ärztinnen und Ärzten angefordert werden müssen.
Im Antrag sind sämtliche körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheitsstörungen anzugeben, die mindestens sechs Monate bestehen (werden) und die für die Ermittlung des GdB berücksichtigt werden sollen. Dazu zählen neben dem Alpha-1-Antitrypsin-Mangel bzw. der Lungenfunktionseinschränkung auch alle weiteren bestehenden Erkrankungen und daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen. Eine vollständige Angabe ist für eine zutreffende Bewertung des GdB von wesentlicher Bedeutung.
Zudem kann es sinnvoll sein, dem Antrag eine ergänzende Darstellung der individuellen gesundheitlichen Situation beizufügen. Insbesondere die Schilderung von Einschränkungen an besonders belasteten Tagen sowie konkrete, anschauliche Beispiele können dazu beitragen, ein möglichst realistisches Bild der tatsächlichen Beeinträchtigungen zu vermitteln. Bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) geht es nicht um Diagnosen, sondern um die Auswirkungen der Erkrankungen auf das tägliche Leben der betroffenen Person. Diese sollten auf einem separaten Blatt nachvollziehbar und anschaulich dargestellt werden.
Darüber hinaus sind alle behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie Kliniken zu benennen und von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, damit die zuständige Behörde die erforderlichen medizinischen Auskünfte einholen kann. Es empfiehlt sich, die jeweiligen Behandler im Vorfeld darüber zu informieren, dass eine Anfrage der Behörde erfolgen kann, um den Bearbeitungsprozess möglichst zu beschleunigen.
Reicht der im Antragsformular vorgesehene Platz für die Angabe der behandelnden Stellen nicht aus, können die entsprechenden Informationen auf einem gesonderten Blatt ergänzt und dem Antrag beigefügt werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass niemand unberücksichtigt bleibt.
Nach vollständigem Ausfüllen ist der Antrag einschließlich des erforderlichen Passfotos an die zuständige Behörde zu übersenden; ein Versand per Einschreiben wird empfohlen. Im Anschluss ist mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu sechs Monaten zu rechnen. Sofern innerhalb von etwa vier Wochen keine Eingangs- oder Bearbeitungsbestätigung erfolgt, empfiehlt sich eine schriftliche Nachfrage bei der zuständigen Stelle.
Bei Unsicherheiten oder Fragen zum Ausfüllen des Antrags kann ergänzend fachliche Unterstützung in Anspruch genommen werden. Diese wird beispielsweise durch den Sozialverband VdK oder den Sozialverband Deutschland (SoVD) angeboten. Voraussetzung hierfür ist in der Regel eine Mitgliedschaft im jeweiligen Verband. Alternativ steht die kostenfreie Beratung der Ergänzenden unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) zur Verfügung.
Wie wird der GdB ermittelt?
Die zuständige Behörde führt in der Regel keine persönliche Untersuchung des Antragstellers durch, sondern trifft ihre Entscheidung auf Grundlage der vorliegenden Akten. Maßgeblich hierfür ist die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) mit den darin enthaltenen versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Diese legen für eine Vielzahl möglicher Gesundheitsstörungen entsprechende Bewertungsmaßstäbe in Form von Graden der Behinderung (GdB) beziehungsweise Schädigungsgraden fest.
Liegen mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen gleichzeitig vor (z. B. eine Lungenfunktionsstörung, eine depressive Erkrankung und eine orthopädische Beeinträchtigung), werden die einzelnen GdB-Werte nicht addiert. Stattdessen erfolgt eine Gesamtbewertung, bei der geprüft wird, in welchem Umfang sich die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen gegenseitig beeinflussen und in ihrer Gesamtheit auswirken. Ausgangspunkt der Bewertung ist stets die schwerwiegendste Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB; die weiteren Einschränkungen werden anschließend im Zusammenhang mit dieser Hauptbeeinträchtigung berücksichtigt.
In der Praxis kann es vorkommen, dass die festgestellten Ergebnisse nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheinen. Wurde der Grad der Behinderung (GdB) im persönlichen Empfinden zu niedrig angesetzt, sollte fristgerecht Widerspruch eingelegt werden.
Dabei kann Unterstützung durch die zuvor genannten Beratungsstellen in Anspruch genommen werden.
Für Betroffene mit Alpha-1-Antitrypsin-Mangel sind insbesondere die Regelungen in Kapitel 8 (Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze von Bedeutung. Darüber hinaus können – abhängig von der individuellen gesundheitlichen Situation – auch weitere Kapitel, wie beispielsweise Kapitel 9 (Herz und Kreislauf), relevant sein.
Die Versorgungsmedizin-Verordnung ordnet den jeweiligen Gesundheitsbeeinträchtigungen bestimmte Bewertungsrahmen in Form von GdB-Werten zu. In diesem Zusammenhang wird häufig auch vom Grad der Schädigung (GdS) gesprochen, der die Schwere der jeweiligen gesundheitlichen Beeinträchtigung beschreibt. GdS und GdB werden nach den gleichen Grundsätzen bemessen.
In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist unter Kapitel 8.3 „Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion“ folgende Differenzierung vorgesehen:
Leichter Grad
Es besteht eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z. B. zügiges Gehen mit 5–6 km/h oder mittelschwere körperliche Arbeit). Die statischen und dynamischen Messwerte der Lungenfunktionsprüfung liegen bis zu einem Drittel unter den Sollwerten; die Blutgaswerte befinden sich im Normbereich.
→ GdS: 20–40
Mittlerer Grad
Die Atemnot tritt bereits bei alltäglicher leichter Belastung auf (z. B. Spazierengehen mit 3–4 km/h, Treppensteigen bis zu einem Stockwerk oder leichte körperliche Arbeit). Die statischen und dynamischen Messwerte der Lungenfunktionsprüfung liegen bis zu zwei Drittel unter den Sollwerten; es besteht eine respiratorische Partialinsuffizienz.
→ GdS: 50–70
Schwerer Grad
Atemnot besteht bereits bei geringster Belastung oder in Ruhe. Die statischen und dynamischen Messwerte der Lungenfunktionsprüfung liegen um mehr als zwei Drittel unter den Sollwerten; es liegt eine respiratorische Globalinsuffizienz vor.
→ GdS: 80–100
Nach einer Lungentransplantation ist zunächst der Heilungsverlauf abzuwarten. Für einen Zeitraum von zwei Jahren wird der Grad der Schädigung grundsätzlich mit 100 bewertet. Auch bei günstigem Verlauf ist im Anschluss ein GdS von mindestens 70 anzusetzen. Diese Regelung findet sich in Kapitel 8.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Darüber hinaus können weitere Erkrankungen, wie beispielsweise ein Schlaf-Apnoe-Syndrom, in die Gesamtbewertung des GdS einbezogen werden (vgl. Kapitel 8.7).
Welche Vorteile habe ich mit einem Schwerbehindertenausweis?
Die Vergünstigungen des Schwerbehindertenausweises werden als Nachteilsausgleich bezeichnet, da sie bestehende Einschränkungen ausgleichen sollen.
Hier finden Sie zwei sehr anschauliche Übersichten, die zum einen die Nachteilsausgleiche nach dem Grad der Behinderung und zum anderen die Nachteilsausgleiche zu den jeweiligen Merkzeichen darstellen.
GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche
Mein Antrag auf Schwerbehinderung wurde abgelehnt oder der GdB ist meines Erachtens zu niedrig – was nun?
Sie haben nun einen Monat Zeit Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch bewirkt, dass die zuständige Behörde den Bescheid noch einmal prüft. Um die vorgegebene Frist zu wahren, muss der Widerspruch innerhalb eines Monats bei der Behörde eingegangen sein, die den Bescheid erlassen hat.
Der Widerspruch könnte folgendermaßen lauten:
„Hiermit widerspreche ich dem Bescheid vom… mit dem Aktenzeichen… fristgerecht. Bitte senden Sie mir alle Informationen zu, die zu Ihrem Bescheid geführt haben, damit ich darauf meine Begründung aufbauen kann. Eine ausführliche Begründung folgt.“
Datum und die Unterschrift nicht vergessen!
Dadurch gewinnt man Zeit und erhält die Möglichkeit, die eigene Argumentation gezielt auszuarbeiten, darzulegen, welche Aspekte nicht berücksichtigt wurden oder in welcher Weise sie hätten bewertet werden müssen.
Sollte der Antrag erneut abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben, sofern man das Verfahren weiterverfolgen möchte. Auch hierbei ist die einmonatige Frist zu beachten. Unterstützung kann erneut bei einer Sozialverband oder der EUTB in Anspruch genommen werden.
Auf den Punkt gebracht: Tipps zur Antragsstellung
- Geben Sie alle Erkrankungen und Beeinträchtigungen an. Beschreiben Sie auch die belastenden Auswirkungen der notwendigen Behandlungen. Verwenden Sie ein Zusatzblatt und beschreiben Sie detailliert die Auswirkungen von Krankheit und Behandlung auf Ihr gesamtes Leben (z.B. Familienleben, soziales Leben, Mobilität, Partnerschaft, Sexualität, Essen, Schlafen, Führung des Haushalts etc.)
- Führen Sie Ärztinnen, Ärzte und Kliniken auf, die aktuell am besten über Ihre Erkrankung(en) informiert sind und entbinden Sie diese von der Schweigepflicht (ist im Antrag bereits inkludiert).
- Besprechen Sie den Antrag mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt, damit von dort neben den Diagnosen auch die Auswirkungen der Erkrankung und/oder der Therapie detailliert dargestellt werden.
- Fügen Sie dem Antrag alle relevanten ärztliche Unterlagen bei, die Ihnen vorliegen.
- Legen Sie ein Passfoto (Name und Geburtsdatum auf die Rückseite) für den Ausweis bei.
Autoren: Heike Isensee und Nicole Scherhag
Anmerkung:
Bei Alpha1 Deutschland steht uns mit Frau Nicole Scherhag eine Beirätin zur Seite, die sich mit dem Sozialrecht und den Tücken desselben auskennt. Gerne können Sie sich bei Fragen auch mit ihr in Verbindung setzen. Die Kontaktdaten sind auf unserer Homepage im Bereich „Über Uns“ zu finden.